Änderung Versicherungsbedingungen Wohnen auf dem Wasser |
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Bedingungen Version 1.1 I 2022 |
Neue Bedingungen Version 1.0 I 2025 |
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Kapitel 1 Glossar |
Beiboot |
Beiboot |
Ein zum Wasserfahrzeug gehörendes Boot, das die folgenden Anforderungen erfüllt: |
Ein zum Wasserfahrzeug gehörendes Boot, das die folgenden Anforderungen erfüllt: |
- Es handelt sich um ein offenes, gegebenenfalls mit einem Außenbordmotor ausgerüstetes Boot; |
- Es handelt sich um ein offenes, gegebenenfalls mit einem Außenbordmotor ausgerüstetes Boot; |
- das Boot ist nicht länger als 5 Meter; |
- das Boot ist nicht länger als 5 Meter; |
- es kann eine Höchstgeschwindigkeit von max. 30 km/h erreichen. |
- es kann eine Höchstgeschwindigkeit von max. 20 km/h erreichen. |
Hausrat |
Hausrat |
Haushaltsgegenstände an Bord des Wohnschiffes, die Eigentum des Versicherungsnehmers und/oder der Personen sind, mit denen der Versicherungsnehmer dauerhaft zusammenwohnt. |
Haushaltsgegenstände, die Eigentum des Versicherungsnehmers und/oder der Personen sind, mit denen der Versicherungsnehmer dauerhaft zusammenwohnt. Diese Haushaltsgegenstände sind versichert, wenn sie sich an Bord oder in einem zusatzversicherten Objekt befinden. |
Versicherungsnehmer |
Versicherungsnehmer |
Der Versicherungsnehmer ist eine natürliche oder juristische Person. |
Der/Die Versicherungsnehmer ist/sind (eine) natürliche oder juristische Person(en): |
- mit dem die Gesellschaft den Versicherungsvertrag geschlossen hat und der als solcher in der Police genannt wird; |
- mit dem/denen die Gesellschaft den Versicherungsvertrag geschlossen hat und der/die als solche(r) in der Police genannt wird/werden; |
- der auf Basis des Versicherungsvertrags einen Leistungsanspruch hat. |
- der/die auf Basis des Versicherungsvertrags einen Leistungsanspruch hat/haben. |
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Kapitel 2 Beginn und Ende der Versicherung |
Artikel 2.1 |
Artikel 2.1 |
Antrag, Annahme und versichertes Wasserfahrzeug |
Antrag, Annahme und versichertes Wasserfahrzeug |
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Absatz 6 gestrichen. |
6. Andere Personen neben dem Versicherungsnehmer sind nur mitversichert, wenn diese Personen in der Police ausdrücklich als Mitversicherte aufgeführt werden. |
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……. |
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Artikel 2.2 |
Artikel 2.2 |
Dauer und Ende der Versicherung |
Dauer und Ende der Versicherung |
Der Versicherungsvertrag wird für einen Zeitraum von 12 Monaten ab dem Datum des Inkrafttretens geschlossen. Der Versicherungsnehmer kann den Versicherungsvertrag bis einen Monat vor Ablauf der 12 Monate kündigen. Kündigt der Versicherungsnehmer nicht vor Ablauf dieser Frist, dann wird der Versicherungsvertrag auf unbestimmte Zeit fortgesetzt. Nach dieser Fortsetzung kann der Versicherungsvertrag jederzeit gekündigt werden. Hierbei gilt für den Versicherungsnehmer eine Kündigungsfrist von einem Monat und für die Gesellschaft eine Kündigungsfrist von zwei Monaten. Die Kündigung durch die Gesellschaft oder den Versicherungsnehmer muss per Brief oder auf elektronischem Wege zugestellt werden. |
Der Versicherungsvertrag wird für einen Zeitraum von 12 Monaten ab dem Datum des Inkrafttretens geschlossen. Der Versicherungsnehmer kann den Versicherungsvertrag bis einen Monat vor Ablauf der 12 Monate kündigen. Kündigt der Versicherungsnehmer nicht vor Ablauf dieser Frist, dann wird der Versicherungsvertrag auf unbestimmte Zeit fortgesetzt. Nach dieser Fortsetzung kann der Versicherungsvertrag jederzeit gekündigt werden. Hierbei gilt für den Versicherungsnehmer eine Kündigungsfrist von einem Monat und für die Gesellschaft eine Kündigungsfrist von zwei Monaten. Die Kündigung durch die Gesellschaft oder den Versicherungsnehmer muss per Brief oder auf elektronischem Wege zugestellt werden. Der Versicherungsnehmer kann die Versicherung auch telefonisch kündigen. |
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Kapitel 3 Beitrag und Schadenfreiheit |
Artikel 3.2 |
Artikel 3.2 |
Beitragszahlung |
Beitragszahlung |
1. Wird die Beitragsvorauszahlung zu Beginn der Versicherung nicht vor dem auf der Beitragsrechnung angegebenen Fälligkeitstermin geleistet, dann wird die Versicherung ohne Vorankündigung beendet. |
1. Die Versicherung tritt zum vereinbarten Zeitpunkt in Kraft, sofern die erste Beitrags(voraus)zahlung innerhalb von 30 Tagen nach dem Rechnungsdatum geleistet wird. Wird die Beitrags(voraus)zahlung nicht innerhalb von 30 Tagen nach dem Rechnungsdatum geleistet, geht die Gesellschaft davon aus, dass der Versicherungsnehmer die Versicherung nicht abschließen wollte. Das Wasserfahrzeug ist dann nicht versichert gewesen. |
2. Die Folgebeiträge müssen spätestens zu dem auf der Beitragsrechnung angegebenen Fälligkeitsdatum gezahlt sein. |
2. Der Versicherungsnehmer muss folgende Beitrags(voraus)zahlungen innerhalb von 30 Tagen nach dem Rechnungsdatum leisten. Dies gilt auch für einen eventuellen Selbstbehalt, den die Gesellschaft dem Versicherungsnehmer in Rechnung stellt. Wenn der Versicherungsnehmer dem nicht nachkommt, schickt die Gesellschaft eine Zahlungserinnerung. |
3. Werden die Folgebeiträge nicht fristgerecht gezahlt, dann wird der Versicherungsschutz ausgesetzt. Die geschieht ab dem 15. Tag, nachdem die Gesellschaft die Zahlung schriftlich beim Versicherungsnehmer angemahnt hat, sofern der Versicherungsnehmer die Zahlung an die Gesellschaft nicht doch noch innerhalb der fünfzehn Tage leistet. |
3. Werden die Beitrags(voraus)zahlungen nicht fristgerecht geleistet, dann wird der Versicherungsschutz ausgesetzt. Dies geschieht ab dem fünfzehnten Tag, nachdem die Gesellschaft den Versicherungsnehmer per Brief oder auf elektronischem Weg zur Zahlung angemahnt hat. |
4. Die Gesellschaft ist zum Einzug ausstehender Beitragsvorauszahlungen einschließlich Zinsen und Inkassokosten berechtigt. |
4. Die Gesellschaft ist zum Einzug (ausstehender) Beitrags(voraus)zahlungen einschließlich Zinsen und Inkassokosten berechtigt. |
5. Die Aussetzung des Versicherungsschutzes wird aufgehoben, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind: |
5. Die Gesellschaft hat das Recht, ausstehende Beitrags(voraus)zahlungen mit einer Schadenersatzleistung zu verrechnen. |
- Alle in Absatz 4 dieses Artikels genannten Beträge sind eingegangen; |
6. Von dem Zeitpunkt an, an dem der Versicherungsschutz ausgesetzt wird, hat die Gesellschaft das Recht, die Versicherung mit sofortiger Wirkung zu kündigen. |
- Inspektion des Wasserfahrzeugs durch einen von der Gesellschaft beauftragten Sachverständigen; |
7. Die Aussetzung des Versicherungsschutzes wird aufgehoben, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind: |
- Annahme des Wasserfahrzeugs durch die Gesellschaft zum erneuten Versicherungsschutz. |
- alle in Absatz 4 dieses Artikels genannten Beträge sind bei der Gesellschaft eingegangen; |
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- Inspektion des Wasserfahrzeugs durch einen von der Gesellschaft beauftragten Sachverständigen; |
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- Annahme des Wasserfahrzeugs durch die Gesellschaft zum erneuten Versicherungsschutz. |
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Kapitel 4 Beschreibung der Versicherung |
Artikel 4.9 |
Artikel 4.9 |
Ausschlüsse |
Ausschlüsse |
Ausgeschlossen von der Versicherung ist/sind: |
Ausgeschlossen von der Versicherung ist/sind: |
…………. |
…………. |
7. Schäden, die entstanden sind durch eine allmähliche Einwirkung von: |
7. Schäden, die entstanden sind durch eine allmähliche Einwirkung von: |
- Organismen; |
- Organismen; |
- Licht und/oder Feuchtigkeit; |
- Licht und/oder Feuchtigkeit; |
- Boden-, Wasser- oder Luftverunreinigung; |
- Boden-, Wasser- oder Luftverunreinigung; |
- Korrosion. |
- Korrosion, einschließlich Kavitation und elektrolytische/galvanische Einwirkung. |
………… |
………… |
Artikel 4.9 |
Artikel 4.9 |
Ausschlüsse |
Ausschlüsse |
Ausgeschlossen von der Versicherung ist/sind: |
Ausgeschlossen von der Versicherung ist/sind: |
…………. |
……….. |
19. Diebstahl des Beiboots und/oder Außenbordmotors, wenn diese nicht mit einem zugelassenen Schloss am Wasserfahrzeug oder am Steg befestigt waren. |
19. Diebstahl des Beiboots und/oder Außenbordmotors, wenn diese nicht mit einem von SCM/VBV zertifizierten Schloss am Wasserfahrzeug oder am Steg befestigt waren. |
………… |
……….. |
Artikel 4.9 |
Artikel 4.9 |
Keine |
Ausschlüsse |
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Ausgeschlossen von der Versicherung ist/sind: |
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…………. |
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16. Schäden, die durch nicht fachgerecht befestigte und/oder installierte Solaranlagen verursacht werden. |
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………… |
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Kapitel 6 Prüfungen und Verpflichtungen |
Artikel 6.2 |
Artikel 6.2 |
Verpflichtungen |
Verpflichtungen |
…………. |
………… |
6. Das Wohnschiff muss mit ausreichenden, einwandfrei funktionierenden Feuerlösch-, Sicherheits- und Rettungsmitteln ausgerüstet sein. |
6. Das Wohnschiff muss zumindest mit einer Bilge-Tauchpumpe, Rauchmeldern und Feuerlöschmitteln ausgerüstet sein, die einwandfrei funktionieren. |
7. Wenn die in Absatz 4 und/oder 5 dieses Artikels genannten Bedingungen nicht erfüllt sind, ist ein dadurch verursachter Schaden von der Versicherung ausgeschlossen. |
7. Wenn die in Absatz 4, 5 und 6 dieses Artikels genannten Bedingungen nicht erfüllt sind, ist ein Schaden, der dadurch verursacht wurde und/oder hätte verhindert werden können, von der Versicherung ausgeschlossen. |
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Kapitel 7 Schäden |
Artikel 7.4 |
Artikel 7.4 |
Totalverlust |
Totalverlust |
1. Im Falle eines Totalverlusts des Wasserfahrzeugs wird die entsprechende Versicherungssumme erstattet unter Abzug: |
1. Im Falle eines Totalverlusts des Wasserfahrzeugs wird die entsprechende Versicherungssumme erstattet unter Abzug: |
- des Erlöses aus den Resten; |
- des Restwerts; |
- des vereinbarten Selbstbehalts; |
- eventueller (Abwrack-)Prämien. |
- eventueller (Abwrack-)Prämien. |
……………… |
……………… |
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Artikel 7.4 |
Artikel 7.4 |
Totalverlust |
Totalverlust |
………….. |
…………. |
2. Das Eigentum am beschädigten Wohnschiff oder Wrack einschließlich des eventuellen Hausrats kann keinesfalls der Gesellschaft übertragen werden. |
2. Der Versicherungsnehmer kann das Eigentum am beschädigten Wohnschiff oder Wrack einschließlich des eventuellen Hausrats nicht an die Gesellschaft übertragen. |
………….. |
………… |
Artikel 7.6 |
Artikel 7.6 |
Selbstbehalt |
Selbstbehalt |
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Kapitel 8 Hausrat und Wertsachen |
Artikel 8.2 |
Artikel 8.2 |
Versicherungssumme |
Versicherungssumme |
1. Hausrat ist maximal bis zu der in der Police angegebenen Versicherungssumme für Hausrat versichert. Hausrat ist bis in Höhe von 20 % der Versicherungssumme des Wohnschiffs und bis zu einem Höchstbetrag von 80.000,00 Euro kostenlos mitversichert. Beträgt der Wert des Hausrats mehr als 20 % der Versicherungssumme des Wohnschiffs oder mehr als 80.000,00 €, dann wird für den Anteil, der diesen Höchstwert überschreitet, ein Beitrag berechnet. |
1. Hausrat ist maximal bis zu der in der Police angegebenen Versicherungssumme für Hausrat versichert. |
Artikel 8.4 |
Artikel 8.4 |
Erstattungen bei Schäden an Hausrat und Wertsachen |
Erstattungen bei Schäden an Hausrat und Wertsachen |
Ein durch eine in Artikel 8.3 genannte Ursache entstandener Schaden wird pro Schadenereignis wie folgt erstattet: |
Ein durch eine in Artikel 8.3 genannte Ursache entstandener Schaden wird pro Schadenereignis wie folgt erstattet: |
…………. |
…………. |
7. Bei Diebstahl von Fahrrädern oder Kleinkrafträdern, die im verschlossenen Wohnschiff oder in einem verschlossenen mitversicherten Gebäude abgestellt sind, wird pro Fahrrad oder Kleinkraftrad ein Betrag von bis zu 1.250,00 Euro mit einem Höchstbetrag von 2.500,00 Euro pro Schadenereignis erstattet. |
7. Bei Diebstahl von (elektrischen) Fahrrädern oder (elektrischen) Motorrollern, die im verschlossenen Wohnschiff oder in einem verschlossenen, zum Wohnschiff gehörenden Gebäude abgestellt sind, wird pro (elektrisches) Fahrrad oder (elektrischem) Motorroller ein Betrag von bis zu 2.000,00 Euro mit einem Höchstbetrag von 4.000,00 Euro pro Schadenereignis erstattet. |
………… |
………… |