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Änderungen 2025 Freizeitschifffahrt

Wir haben eine Reihe von Änderungen an den Versicherungsbedingungen vorgenommen.
Die Unterschiede zwischen den alten und den neuen Bedingungen werden im Folgenden erläutert.
Die neuen Versicherungsbedingungen gelten ab 1.1.2025.

Änderungen Versicherungsbedingungen Freizeitschifffahrt  
   
Bedingungen Version 1.1 I 2022 Neue Bedingungen Version 1.0 I 2025
   
Kapitel 1 Glossar
Beiboot Beiboot
Ein zum Wasserfahrzeug gehörendes Boot, das die folgenden Anforderungen erfüllt: Ein zum Wasserfahrzeug gehörendes Boot, das die folgenden Anforderungen erfüllt:
- Es ist ein offenes, gegebenenfalls mit einem Außenbordmotor ausgerüstetes Boot; - Es ist ein offenes, gegebenenfalls mit einem Außenbordmotor ausgerüstetes Boot;
- es ist nicht länger als die maximale Breite des Hauptfahrzeugs; - es ist nicht länger als die maximale Breite des Hauptfahrzeugs;
- es kann eine Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h erreichen. - es kann eine Höchstgeschwindigkeit von 20 km/h erreichen.
Versicherungsnehmer Versicherungsnehmer
Der Versicherungsnehmer ist eine natürliche oder juristische Person: Der/Die Versicherungsnehmer ist/sind (eine) natürliche oder juristische Person(en)
- Mit dem die Gesellschaft den Versicherungsvertrag geschlossen hat und der als solcher in der Police genannt wird; - mit dem/denen die Gesellschaft den Versicherungsvertrag geschlossen hat und der/die als solche(r) in der Police genannt wird/werden
- Der auf Basis des Versicherungsvertrags einen Leistungsanspruch hat. - der/die auf Basis des Versicherungsvertrags einen Leistungsanspruch hat/haben
   
Kapitel 2 Beginn und Ende der Versicherung
Artikel 2.1 Artikel 2.1
Antrag, Annahme und versichertes Wasserfahrzeug Antrag, Annahme und versichertes Wasserfahrzeug
…....... Absatz 7 streichen
7. Andere Personen neben dem Versicherungsnehmer sind nur mitversichert, wenn diese Personen in der Police ausdrücklich als Mitversicherte aufgeführt werden.  
….......  
Artikel 2.2 Artikel 2.2
Dauer und Ende der Versicherung Dauer und Ende der Versicherung
Der Versicherungsvertrag wird für einen Zeitraum von 12 Monaten ab dem Datum des Inkrafttretens geschlossen. Der Versicherungsnehmer kann den Versicherungsvertrag bis einen Monat vor Ablauf der 12 Monate kündigen. Kündigt der Versicherungsnehmer nicht vor Ablauf dieser Frist, wird der Versicherungsvertrag auf unbestimmte Zeit fortgesetzt. Nach dieser Fortsetzung kann der Versicherungsvertrag jederzeit gekündigt werden. Hierbei gilt für den Versicherungsnehmer eine Kündigungsfrist von einem Monat und für die Gesellschaft eine Kündigungsfrist von zwei Monaten. Die Kündigung durch die Gesellschaft oder den Versicherungsnehmer muss per Brief oder auf elektronischem Wege zugestellt werden. Der Versicherungsvertrag wird für einen Zeitraum von 12 Monaten ab dem Datum des Inkrafttretens geschlossen. Der Versicherungsnehmer kann den Versicherungsvertrag bis einen Monat vor Ablauf der 12 Monate kündigen. Kündigt der Versicherungsnehmer nicht vor Ablauf dieser Frist, wird der Versicherungsvertrag auf unbestimmte Zeit fortgesetzt. Nach dieser Fortsetzung kann der Versicherungsvertrag jederzeit gekündigt werden. Hierbei gilt für den Versicherungsnehmer eine Kündigungsfrist von einem Monat und für die Gesellschaft eine Kündigungsfrist von zwei Monaten. Die Kündigung durch die Gesellschaft oder den Versicherungsnehmer muss per Brief oder auf elektronischem Wege zugestellt werden. Der Versicherungsnehmer kann die Versicherung auch per Telefon kündigen.
   
Kapitel 3 Beitrag und Schadenfreiheit
Artikel 3.2 Artikel 3.2
Beitragszahlung Beitragszahlung
1. Wenn die erste Beitrags-(Voraus-)Zahlung nicht bis zu dem in der Beitragsrechnung genannten Datum eingegangen ist, wird die Versicherung ohne Vorankündigung beendet. 1. Die Versicherung tritt zum vereinbarten Zeitpunkt in Kraft, sofern die erste Beitrags(voraus)zahlung innerhalb von 30 Tagen nach dem Rechnungsdatum geleistet wird. Wird die Beitrags(voraus)zahlung nicht innerhalb von 30 Tagen nach dem Rechnungsdatum geleistet, geht die Gesellschaft davon aus, dass der Versicherungsnehmer die Versicherung nicht abschließen wollte. Das Wasserfahrzeug ist dann nicht versichert gewesen. 
2. Darauf folgende Beiträge sind bis zu dem in der betreffenden Beitragsrechnung genannten Datum zu zahlen. 2. Der Versicherungsnehmer muss folgende Beitrags(voraus)zahlungen innerhalb von 30 Tagen nach dem Rechnungsdatum leisten. Dies gilt auch für einen eventuellen Selbstbehalt, den die Gesellschaft dem Versicherungsnehmer in Rechnung stellt. Wenn der Versicherungsnehmer dem nicht nachkommt, schickt die Gesellschaft eine Zahlungserinnerung.  
3. Wenn die folgenden Beiträge nicht fristgerecht eingegangen sind, wird der Versicherungsschutz ausgesetzt. Dies geschieht ab dem fünfzehnten Tag, nachdem die Gesellschaft den Versicherungsnehmer erfolglos zur Zahlung angemahnt hat. 3. Werden die Beitrags(voraus)zahlungen nicht fristgerecht geleistet, dann wird der Versicherungsschutz ausgesetzt. Dies geschieht ab dem fünfzehnten Tag, nachdem die Gesellschaft den Versicherungsnehmer per Brief oder auf elektronischem Weg zur Zahlung angemahnt hat.  
4. Die Gesellschaft ist zum Einzug überfälliger Beitrags-(Voraus-) Zahlungen einschließlich Zinsen und Inkassokosten berechtigt. 4. Die Gesellschaft ist zum Einzug (ausstehender) Beitrags(voraus)zahlungen einschließlich Zinsen und Inkassokosten berechtigt.  
5. Die Aussetzung des Versicherungsschutzes wird aufgehoben, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind: 5. Die Gesellschaft hat das Recht, ausstehende Beitrags(voraus)zahlungen mit einer Schadenersatzleistung zu verrechnen. 
- Alle in Absatz 4 dieses Artikels genannten Beträge sind eingegangen; 6. Von dem Zeitpunkt an, an dem der Versicherungsschutz ausgesetzt wird, hat die Gesellschaft das Recht, die Versicherung mit sofortiger Wirkung zu kündigen. 
- Inspektion des Wasserfahrzeugs durch einen Sachverständigen; 7. Die Aussetzung des Versicherungsschutzes wird aufgehoben, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:  
- Annahme des Wasserfahrzeugs durch die Gesellschaft zum erneuten Versicherungsschutz. - alle in Absatz 4 dieses Artikels genannten Beträge sind bei der Gesellschaft eingegangen;  
  - Inspektion des Wasserfahrzeugs durch einen von der Gesellschaft beauftragten Sachverständigen;  
  - Annahme des Wasserfahrzeugs durch die Gesellschaft zum erneuten Versicherungsschutz. 
   
Kapitel 4 Beschreibung der Versicherung
Artikel 4.1 Artikel 4.1
Versicherte Gefahren Versicherte Gefahren
….......... …............
Die oben genannten Ursachen sind auch versichert: Die oben genannten Ursachen sind auch versichert:
- auf der (Yacht-)Werft; - auf der (Yacht-)Werft;
- wenn das Wasserfahrzeug in den Niederlanden von und zum (Winter-)Lager transportiert wird; - wenn das Wasserfahrzeug in den Niederlanden von und zum (Winter-)Lager transportiert wird;
- während des (Winter-)Lagers. Ein Transport außerhalb der Niederlande ist nur nach schriftlicher Einwilligung der Gesellschaft mitversichert. - während des (Winter-)Lagers. Ein Transport und/oder (Winter-)Lagers außerhalb der Niederlande ist nur nach schriftlicher Einwilligung der Gesellschaft mitversichert.
…........... - wenn das Wasserfahrzeug oder Beiboot mit Zustimmung des Versicherungsnehmers verliehen wird, es sei denn, es handelt sich um eine Vermietung. 
  …...........
Artikel 4.10 Artikel 4.10
Ausschlüsse Ausschlüsse
Ausgeschlossen von der Versicherung ist/sind: Ausgeschlossen von der Versicherung ist/sind:
…............ …..................
7. Schäden, die entstanden sind durch eine allmähliche Einwirkung von: 7. Schäden, die entstanden sind durch eine allmähliche Einwirkung von:
- Organismen; - Organismen;
- Licht und/oder Feuchtigkeit; - Licht und/oder Feuchtigkeit;
- Boden-, Wasser- und Luftverunreinigung; - Boden-, Wasser- und Luftverunreinigung;
- Korrosion. - Korrosion einschließlich Kavitation und elektrolytische/galvanische Wirkung.
…............................. …................
Artikel 4.10 Artikel 4.10
Ausschlüsse Ausschlüsse
Ausgeschlossen von der Versicherung ist/sind: Ausgeschlossen von der Versicherung ist/sind: 
…............. …...........
19. Diebstahl des Beiboots und/oder Außenbordmotors, wenn diese nicht mit einem zugelassenen Schloss am Wasserfahrzeug oder am Steg befestigt waren. 19. Diebstahl des Beiboots und/oder Außenbordmotors, wenn diese nicht mit einem SCM/VBV zugelassenen Schloss am Wasserfahrzeug oder am Steg befestigt waren.
…............ …..........
Artikel 4.10 Artikel 4.10
Nein Ausschlüsse
  Ausgeschlossen von der Versicherung ist/sind:
  …............
  16. Schäden, die durch nicht fachgerecht befestigte und/oder installierte Solaranlagen verursacht werden. 
  …...........
   
Kapitel 5 Versicherungsgebiet
Artikel 5.1 Artikel 5.1
Versicherungsgebiete Versicherungsgebiete
Der Versicherungsvertrag gilt ausschließlich im Standard-Fahrgebiet. Das Standard Versicherungsgebiet kann nach Akzeptanz und gegen Zahlung eines zusätzlichen Beitrags auf das Versicherungsgebiet Küstengewässer, das Versicherungsgebiet Kleine Fahrt oder das Versicherungsgebiet Große Fahrt erweitert werden. Eine eventuelle Erweiterung des Standard-Fahrgebiets wird im Klauselblatt aufgeführt. Der Versicherungsvertrag gilt ausschließlich im Standard-Fahrgebiet. Das Standard-Fahrgebiet kann nach Akzeptanz und gegen Zahlung eines zusätzlichen Beitrags auf das Versicherungsgebiet Küstengewässer, das Versicherungsgebiet Kleine Fahrt oder das Versicherungsgebiet Große Fahrt erweitert werden. Eine eventuelle Erweiterung des Standard-Fahrgebiets wird im Klauselblatt aufgeführt.
…............... …................
   
Kapitel 6 Prüfungen und Verpflichtungen
Artikel 6.2 Artikel 6.2
Verpflichtungen Verpflichtungen
…................. …...............
6. Das Wasserfahrzeug muss mit ausreichenden, zugelassenen Feuerlösch-, Sicherheits- und Rettungsmitteln ausgerüstet sein. 6. Das Wasserfahrzeug muss zumindest mit einwandfrei funktionierenden Feuerlösch-, Sicherheits- und Rettungsmitteln ausgerüstet sein. Wenn an Bord übernachtet werden kann, muss das Wasserfahrzeug zudem mit einem einwandfrei funktionierenden Rauchmelder ausgestattet sein. 
7. Wenn die in Absatz 3 und/oder 4 dieses Artikels genannten Anforderungen nicht erfüllt sind, ist ein dadurch verursachter Schaden von der Versicherung ausgeschlossen. 7. Wenn die in Absatz 3, 4 und 6 dieses Artikels genannten Bedingungen nicht erfüllt sind, ist ein Schaden, der dadurch verursacht wurde und/oder hätte verhindert werden können, von der Versicherung ausgeschlossen. 
   
Kapitel 7 Schäden
Artikel 7.5 Artikel 7.5
Totalverlust Totalverlust
1. Im Falle eines Totalverlusts des Wasserfahrzeugs wird die Versicherungssumme des Wasserfahrzeugs erstattet unter Abzug: 1. Im Falle eines Totalverlusts des Wasserfahrzeugs wird die Versicherungssumme des Wasserfahrzeugs erstattet unter Abzug:
- Des Ertrags der Reststücke; - Des Ertrags der Reststücke;
- Des vereinbarten Selbstbehalts; - Eventueller (Abwrack-) Zahlungen.
- Eventueller (Abwrack-) Zahlungen. …................
…...............  
Artikel 7.5 Artikel 7.5
Totalverlust Totalverlust
.......... ….............
2. Das Eigentum am beschädigten Wasserfahrzeug oder Wrack einschließlich des eventuellen Hausrats kann keinesfalls der Gesellschaft übertragen werden. 2. Der Versicherungsnehmer kann das Eigentum am beschädigten Wasserfahrzeug oder Wrack einschließlich des eventuellen Hausrats nicht an die Gesellschaft übertragen. 
…........... …...............
Artikel 7.6 Artikel 7.6
Selbstbehalt Selbstbehalt
  …..............
4. Bei Repatriierung des Wasserfahrzeugs wird kein Selbstbehalt in Abzug gebracht. 
…................
 
 
   
   
Kapitel 8 Hausrat und Wertsachen
Artikel 8.2 Artikel 8.2
Versicherungssumme Versicherungssumme
1. Hausrat ist maximal bis zur in der Police angegebenen Versicherungssumme für Hausrat versichert. Der Hausrat ist bis in Höhe von 20 % der Versicherungssumme des Wasserfahrzeugs und bis zu einem Höchstbetrag von 80.000,00 Euro kostenlos mitversichert. Beträgt der Wert des Hausrats mehr als 20 % der Versicherungssumme des Schiffes oder mehr als 80.000,00 €,dann wird für den Anteil,der diesen Höchstwert überschreitet, ein Beitrag berechnet. 1. Hausrat ist maximal bis zur in der Police angegebenen Versicherungssumme für Hausrat versichert.
Artikel 8.4 Artikel 8.4
Erstattungen bei Schäden an Hausrat und Wertsachen Erstattungen bei Schäden an Hausrat und Wertsachen
Ein durch eine in Artikel 8.3 genannte Ursache entstandener Schaden wird pro Schadenereignis wie folgt erstattet: Ein durch eine in Artikel 8.3 genannte Ursache entstandener Schaden wird pro Schadenereignis wie folgt erstattet:
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7. Beim Diebstahl von Fahrrädern, die mit einem zugelassenen Schloss am Wasserfahrzeug befestigt oder an Bord in einem verschlossenen Raum abgestellt sind, wird pro Fahrrad ein Betrag von bis zu 1.250,00 Euro mit einem Höchstbetrag pro Schadenereignis von 2.500,00 Euro erstattet. 7. Beim Diebstahl von (elekrische) Fahrrädern, die mit einem zugelassenen Schloss am Wasserfahrzeug befestigt oder an Bord in einem verschlossenen Raum abgestellt sind, wird pro (elektrische) Fahrrad ein Betrag von bis zu 2.000,00 Euro mit einem Höchstbetrag pro Schadenereignis von 4.000,00 Euro erstattet.
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