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Änderungen 2025 Charter- und Passagierschifffahrt

Wir haben eine Reihe von Änderungen an den Versicherungsbedingungen vorgenommen.
Die Unterschiede zwischen den alten und den neuen Bedingungen werden im Folgenden erläutert.
Die neuen Versicherungsbedingungen gelten ab 1.1.2025.

Änderungen Versicherungsbedingungen Charter- und Passagierschifffahrt  
   
Bedingungen Version 1.0 I 2022 Neue Bedingungen Version 1.0 I 2025
   
Kapitel 3 Beitrag und Schadenfreiheit
Artikel 3.2 Artikel 3.2
Beitragszahlung  Beitragszahlung 
1. Wird die Beitragsvorauszahlung zu Beginn der Versicherung nicht vor dem auf der Beitragsrechnung angegebenen Fälligkeitstermin geleistet, dann wird die Versicherung ohne Vorankündigung beendet.   1. Die Versicherung tritt zum vereinbarten Zeitpunkt in Kraft, sofern die erste Beitrags(voraus)zahlung innerhalb von 30 Tagen nach dem Rechnungsdatum geleistet wird. Wird die Beitrags(voraus)zahlung nicht innerhalb von 30 Tagen nach dem Rechnungsdatum geleistet, geht die Gesellschaft davon aus, dass der Versicherungsnehmer die Versicherung nicht abschließen wollte. Das Wasserfahrzeug ist dann nicht versichert gewesen. 
2. Die Folgebeiträge müssen spätestens zu dem auf der Beitragsrechnung angegebenen Fälligkeitsdatum gezahlt sein.   2. Der Versicherungsnehmer muss folgende Beitrags(voraus)zahlungen innerhalb von 30 Tagen nach dem Rechnungsdatum leisten. Dies gilt auch für einen eventuellen Selbstbehalt, den die Gesellschaft dem Versicherungsnehmer in Rechnung stellt. Wenn der Versicherungsnehmer dem nicht nachkommt, schickt die Gesellschaft eine Zahlungserinnerung.  
3. Werden die Folgebeiträge nicht fristgerecht gezahlt, dann wird der Versicherungsschutz ausgesetzt. Die geschieht ab dem 15. Tag, nachdem die Gesellschaft die Zahlung schriftlich beim Versicherungsnehmer angemahnt hat, sofern der Versicherungsnehmer die Zahlung an die Gesellschaft nicht doch noch innerhalb der fünfzehn Tage leistet.   3. Werden die Beitrags(voraus)zahlungen nicht fristgerecht geleistet, dann wird der Versicherungsschutz ausgesetzt. Dies geschieht ab dem fünfzehnten Tag, nachdem die Gesellschaft den Versicherungsnehmer per Brief oder auf elektronischem Weg zur Zahlung angemahnt hat.  
4. Die Gesellschaft ist zum Einzug ausstehender Beitragsvorauszahlungen einschließlich Zinsen und Inkassokosten berechtigt.   4. Die Gesellschaft ist zum Einzug (ausstehender) Beitrags(voraus)zahlungen einschließlich Zinsen und Inkassokosten berechtigt.  
5. Die Aussetzung des Versicherungsschutzes wird aufgehoben, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:   5. Die Gesellschaft hat das Recht, ausstehende Beitrags(voraus)zahlungen mit einer Schadenersatzleistung zu verrechnen. 
- Alle in Absatz 4 dieses Artikels genannten Beträge sind eingegangen;   6. Von dem Zeitpunkt an, an dem der Versicherungsschutz ausgesetzt wird, hat die Gesellschaft das Recht, die Versicherung mit sofortiger Wirkung zu kündigen. 
- Inspektion des Wasserfahrzeugs durch einen von der Gesellschaft beauftragten Sachverständigen;   7. Die Aussetzung des Versicherungsschutzes wird aufgehoben, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:  
- Annahme des Wasserfahrzeugs durch die Gesellschaft zum erneuten Versicherungsschutz.  - alle in Absatz 4 dieses Artikels genannten Beträge sind bei der Gesellschaft eingegangen;  
  - Inspektion des Wasserfahrzeugs durch einen von der Gesellschaft beauftragten Sachverständigen;  
  - Annahme des Wasserfahrzeugs durch die Gesellschaft zum erneuten Versicherungsschutz. 
Artikel 3.3 Artikel 3.3
Schadenfreiheitsrabatt und Rabattschutz  Schadenfreiheitsrabatt und Rabattschutz 
………  ……… 
5. Gutachterkosten, Anwaltskosten und Erstattungen für Schäden am Hausrat haben keinen Einfluss auf den Schadenfreiheitsrabatt oder Schadenfreiheitsschutz.  5. Gutachterkosten, Anwaltskosten, Kosten für die Befreiung des Propellers durch einen Taucher zur Vermeidung von Hellingkosten sowie Erstattungen für Schäden am Hausrat haben keinen Einfluss auf den Schadenfreiheitsrabatt und/oder Schadenfreiheitsschutz. 
……….  ………. 
   
Kapitel 4 Beschreibung der Versicherung des Wasserfahrzeugs
Artikel 4.3 Artikel 4.3
Andernorts gelagertes Schiffsinventar und/oder Schiffsteile Wenn Schiffsinventar und/oder -teile andernorts gelagert werden, ist die Gesellschaft im Voraus schriftlich davon in Kenntnis zu setzen. Schiffsinventar und/oder Schiffsteile, die andernorts gelagert sind, sind ausschließlich gegen Schäden durch Brand, Sturm, Blitzschlag und/oder Diebstahl versichert.  Andernorts gelagertes Schiffsinventar und/oder Schiffsteile Wenn Schiffsinventar und/oder -teile andernorts gelagert werden, ist die Gesellschaft im Voraus schriftlich oder auf elektronischem Weg davon in Kenntnis zu setzen. Schiffsinventar und/oder Schiffsteile, die andernorts gelagert sind, sind ausschließlich gegen Schäden durch Brand, Sturm, Blitzschlag und/oder Diebstahl versichert. 
Artikel 4.9 Artikel 4.9
Ausschlüsse  Ausschlüsse 
Ausgeschlossen von der Versicherung ist/sind:  Ausgeschlossen von der Versicherung ist/sind: 
………….  ……….. 
20. Diebstahl des Außenbordmotors, wenn dieser nicht mit einem zugelassenen Schloss am Beiboot gesichert war oder nicht in einem verschlossenen Raum aufbewahrt wurde.  20. Diebstahl des Außenbordmotors, wenn dieser nicht mit einem von SCM/VBV zertifizierten Schloss am Beiboot gesichert war oder nicht in einem verschlossenen Raum aufbewahrt wurde. 
…………  ……….. 
   
Kapitel 5 Versicherungsgebiet
Artikel 5.1 Artikel 5.1
Versicherungsgebiete  Versicherungsgebiete 
Der Versicherungsvertrag gilt ausschließlich für die Fahrt und den Aufenthalt im Standard-Fahrgebiet. Das Standard-Versicherungsgebiet kann nach Akzeptanz und gegen Zahlung eines zusätzlichen Beitrags auf das Versicherungsgebiet Küstengewässer, das Versicherungsgebiet Kleine Fahrt oder das Versicherungsgebiet Große Fahrt erweitert werden. Eine eventuelle Erweiterung des Standard-Fahrgebiets wird im Klauselblatt aufgeführt.  Der Versicherungsvertrag gilt ausschließlich für die Fahrt und den Aufenthalt im Standard-Versicherungsgebiet. Das Standard-Versicherungsgebiet kann nach Akzeptanz und gegen Zahlung eines zusätzlichen Beitrags auf das Versicherungsgebiet Küstengewässer, das Versicherungsgebiet Kleine Fahrt oder das Versicherungsgebiet Große Fahrt erweitert werden. Eine eventuelle Erweiterung des Standard-Versicherungsgebiets wird im Klauselblatt aufgeführt. 
……………….  ………………. 
   
Kapitel 7 Schäden
Artikel 7.3 Artikel 7.3
Totalverlust  Totalverlust 
Im Falle eines Totalverlusts des Wasserfahrzeugs wird die entsprechende Versicherungssumme unter Abzug abzüglich des Erlöses aus den Resten, des vereinbarten Selbstbehalts und eventueller Abwrackprämien erstattet. Das Eigentum am beschädigten Wasserfahrzeug oder Wrack einschließlich des eventuellen Hausrats kann keinesfalls an die Gesellschaft übertragen werden Im Falle eines Totalverlusts des Wasserfahrzeugs wird die entsprechende Versicherungssumme unter Abzug des Restwertes und eventueller Abwrackprämien erstattet. Der Versicherungsnehmer kann das Eigentum am beschädigten Wasserfahrzeug oder Wrack einschließlich des eventuellen Hausrats nicht an die Gesellschaft übertragen. 
Artikel 7.5 Artikel 7.5
Selbstbehalt  Selbstbehalt 
1. Vom Schadenbetrag wird der Selbstbehalt in Abzug gebracht.  1. Vom Schadenbetrag wird der Selbstbehalt in Abzug gebracht. 
2. Pro Schadenereignis wird nur einmal der höchste Selbstbehalt in Abzug gebracht.  2. Pro Schadenereignis wird nur einmal der höchste Selbstbehalt in Abzug gebracht. 
3. Auf Turn-, Hilfs- und Schlepplohn zum nächstgelegenen Hafen oder Reparaturort wird kein Selbstbehalt in Abzug gebracht.  3. Sofern nicht anders vereinbart und sofern Absatz 4 dieses Artikels nicht anwendbar ist, wird kein Selbstbehalt in Abzug gebracht, wenn ausschließlich Dritten Schäden entstanden sind. 
4. Auf Kosten zur Schadensverhütung oder -minderung wird kein Selbstbehalt in Abzug gebracht.  4. Bei der Teilnahme an Segelregatten gilt ein zusätzlicher Selbstbehalt in Höhe von 1 % der Versicherungssumme des Fahrzeugs mit einem Höchstbetrag von 1.000,00 Euro pro Schadenereignis. Dieser zusätzliche Selbstbehalt findet pro Schadenereignis einmalig Anwendung auf Schäden, die am eigenen und/oder an fremden Wasserfahrzeug(en) entstanden sind. Dieser zusätzliche Selbstbehalt kommt zum Selbstbehalt für Schäden am eigenen Wasserfahrzeug hinzu. Dieser Artikel gilt für Schadenereignisse, die in dem Zeitraum von einer halben Stunde vor dem Startsignal bis eine halbe Stunde nach dem Finish entstehen. Die Teilnahme an Segelregatten auf See sowie die Teilnahme an Motorbootrennen sind vollständig von der Versicherung ausgeschlossen. 
5. Sofern nicht anders vereinbart und sofern Absatz 6 dieses Artikels nicht anwendbar ist, wird kein Selbstbehalt in Abzug gebracht, wenn ausschließlich Dritten Schäden entstanden sind.   
6. Bei der Teilnahme an Segelregatten gilt ein zusätzlicher Selbstbehalt in Höhe von 1 % der Versicherungssumme des Fahrzeugs mit einem Höchstbetrag von 1.000,00 Euro pro Schadenereignis. Dieser zusätzliche Selbstbehalt findet pro Schadenereignis einmalig Anwendung auf Schäden, die am eigenen und/oder an fremden Wasserfahrzeug(en) entstanden sind. Dieser zusätzliche Selbstbehalt kommt zum Selbstbehalt für Schäden am eigenen Wasserfahrzeug hinzu. Dieser Artikel gilt für Schadenereignisse, die in dem Zeitraum von einer halben Stunde vor dem Startsignal bis eine halbe Stunde nach dem Finish entstehen. Die Teilnahme an Segelregatten auf See sowie die Teilnahme an Motorbootrennen sind vollständig von der Versicherung ausgeschlossen.   
Artikel 7.7 Artikel 7.7
Erstattungsprozentsätze für maschinelle Einrichtungen, Schraubenwellen- und Bugstrahlruderanlagen, Elektromotoren und dergleichen  Erstattungsprozentsätze für maschinelle Einrichtungen, Schraubenwellen- und Bugstrahlruderanlagen, Elektromotoren und dergleichen 
………..  ……….. 
2. Erstattungsprozentsätze für (Teile von) maschinelle(n) Einrichtungen (ausgenommen Dynamos, Startmotoren, Turbolader, Gebläse, Injektoren, Zerstäuber, Treibstoffpumpen, flexible Kupplungen und Kühler) werden abhängig von Drehzahl, Alter und Betriebsstunden nach Tabelle II, Spalte A bis F, festgestellt.  2. Erstattungsprozentsätze für (Teile von) maschinelle(n) Einrichtungen (ausgenommen Dynamos, Startmotoren, Turbolader, Gebläse, Injektoren, Zerstäuber, Auspuffanlagen (einschließlich Nachbehandlung), Treibstoffpumpen, flexible Kupplungen und Kühler) werden abhängig von Drehzahl, Alter und Betriebsstunden nach Tabelle II, Spalte A bis F, festgestellt. 
………..  ………. 
   
(letzter Absatz)  (letzter Absatz) 
Elastische Kupplungen, Kühler, Injektoren, Einspritzdüsen, Kraftstoffpumpen, Auspuffanlagen und Schraubenwellendichtungen werden auf Grundlage ihres Alters und ihrer Nutzungsintensität (Standzeit) abgeschrieben. ……………………….   Elastische Kupplungen, Kühler, Injektoren, Einspritzdüsen, Kraftstoffpumpen, Auspuffanlagen (einschließlich Nachbehandlung) und Schraubenwellendichtungen werden auf Grundlage ihres Alters und ihrer Nutzungsintensität (Standzeit) abgeschrieben. ……………………….  
Artikel 7.7 Artikel 7.7
Erstattungsprozentsätze für maschinelle Einrichtungen, Schraubenwellen- und Bugstrahlruderanlagen, Elektromotoren und dergleichen  Erstattungsprozentsätze für maschinelle Einrichtungen, Schraubenwellen- und Bugstrahlruderanlagen, Elektromotoren und dergleichen 
………..  ……….. 
5. Erstattungsprozentsätze für (Teile von) Schraubenwellenanlagen (ausgenommen Schraubenwellendichtungen) werden abhängig vom Alter nach Tabelle VI festgestellt.  5. Erstattungsprozentsätze für (Teile von) Schraubenwellenanlagen (ausgenommen Schraubenwellendichtungen) werden abhängig vom Alter nach Tabelle V festgestellt. 
……….  ………. 
Artikel 7.8 Artikel 7.8
Propellerschaden  Propellerschaden 
………  ……….. 
2. Bei der Befreiung des Propellers durch einen Taucher werden die Taucherkosten zu 100 % ohne Abzug des Selbstbehalts erstattet. Wenn durch Einschaltung des Tauchers Hellingkosten vermieden werden, haben die Taucherkosten keine Auswirkungen auf den Schadenfreiheitsrabatt.  2. Bei der Befreiung des Propellers durch einen Taucher werden die Taucherkosten zu 100 % ohne Abzug des Selbstbehalts erstattet.  
………  ……… 
   
Kapitel 8 Hausrat und Wertsachen
Artikel 8.4 Artikel 8.4
Erstattungen bei Schäden an Hausrat und Wertsachen  Erstattungen bei Schäden an Hausrat und Wertsachen 
Ein durch eine in Artikel 8.3 genannte Ursache entstandener Schaden wird pro Schadenereignis wie folgt erstattet:  Ein durch eine in Artikel 8.3 genannte Ursache entstandener Schaden wird pro Schadenereignis wie folgt erstattet: 
………….  …………. 
7. Bei Diebstahl von Fahrrädern, die mit einem zugelassenen Schloss am Wasserfahrzeug befestigt oder an Bord in einem verschlossenen Raum abgestellt sind, wird pro Fahrrad ein Betrag von bis zu 1.250,00 Euro mit einem Höchstbetrag von 2.500,00 Euro pro Schadenereignis erstattet.  7. Bei Diebstahl von (elektrischen) Fahrrädern, die mit einem zugelassenen Schloss am Wasserfahrzeug befestigt oder an Bord in einem verschlossenen Raum abgestellt sind, wird pro (elektrisches) Fahrrad ein Betrag von bis zu 2.000,00 Euro mit einem Höchstbetrag von 4.000,00 Euro pro Schadenereignis erstattet. 
…………  …………