Dé specialist in scheepsverzekeringen Scheepsverzekeringen

Änderungen 2025 Berufsschifffahrt

Wir haben eine Reihe von Änderungen an den Versicherungsbedingungen vorgenommen.
Die Unterschiede zwischen den alten und den neuen Bedingungen werden im Folgenden erläutert.
Die neuen Versicherungsbedingungen gelten ab 1.1.2025.

Bedingungen Version 1.0 I 2022 Neue Bedingungen Version 1.0 I 2025
   
Kapitel 3 Beitrag und Schadenfreiheit
Artikel 3.2 Artikel 3.2
Beitragszahlung Beitragszahlung 
1. Ist die Beitragsvorauszahlung zu Beginn der Versicherung nicht vor dem auf der Beitragsrechnung angegebenen Fälligkeitstermin gezahlt, dann wird die Versicherung ohne Vorankündigung beendet. 1. Die Versicherung tritt zum vereinbarten Zeitpunkt in Kraft, sofern die erste Beitrags(voraus)zahlung innerhalb von 30 Tagen nach dem Rechnungsdatum geleistet wird. Wird die Beitrags(voraus)zahlung nicht innerhalb von 30 Tagen nach dem Rechnungsdatum geleistet, geht die Gesellschaft davon aus, dass der Versicherungsnehmer die Versicherung nicht abschließen wollte. Das Wasserfahrzeug ist dann nicht versichert gewesen. 
2. Die Folgebeiträge müssen spätestens zu dem auf der Beitragsrechnung angegebenen Fälligkeitsdatum gezahlt sein. 2. Der Versicherungsnehmer muss folgende Beitrags(voraus)zahlungen innerhalb von 30 Tagen nach dem Rechnungsdatum leisten. Dies gilt auch für einen eventuellen Selbstbehalt, den die Gesellschaft dem Versicherungsnehmer in Rechnung stellt. Wenn der Versicherungsnehmer dem nicht nachkommt, schickt die Gesellschaft eine Zahlungserinnerung.  
3. Werden die Folgebeiträge nicht fristgerecht gezahlt, dann wird der Versicherungsschutz ausgesetzt. Die geschieht ab dem 15. Tag, nachdem die Gesellschaft die Zahlung schriftlich beim Versicherungsnehmer angemahnt hat, sofern der Versicherungsnehmer die Zahlung an die Gesellschaft nicht doch noch innerhalb der fünfzehn Tage leistet. 3. Werden die Beitrags(voraus)zahlungen nicht fristgerecht geleistet, dann wird der Versicherungsschutz ausgesetzt. Dies geschieht ab dem fünfzehnten Tag, nachdem die Gesellschaft den Versicherungsnehmer per Brief oder auf elektronischem Weg zur Zahlung angemahnt hat.  
4. Die Gesellschaft ist berechtigt, ausstehende Beitragsvorauszahlungen einschlieβlich fälliger Zinsen und Inkassokosten einufordern. 4. Die Gesellschaft ist zum Einzug (ausstehender) Beitrags(voraus)zahlungen einschließlich Zinsen und Inkassokosten berechtigt.  
5. Die Aussetzung des Versicherungsschutzes wird aufgehoben, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind: 5. Die Gesellschaft hat das Recht, ausstehende Beitrags(voraus)zahlungen mit einer Schadenersatzleistung zu verrechnen. 
- Alle in Absatz 4 dieses Artikels genannten Beträge sind eingegangen; 6. Von dem Zeitpunkt an, an dem der Versicherungsschutz ausgesetzt wird, hat die Gesellschaft das Recht, die Versicherung mit sofortiger Wirkung zu kündigen. 
- Inspektion des Wasserfahrzeugs durch einen Sachverständigen; 7. Die Aussetzung des Versicherungsschutzes wird aufgehoben, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:  
- Annahme des Wasserfahrzeugs durch die Gesellschaft zum erneuten Versicherungsschutz. - alle in Absatz 4 dieses Artikels genannten Beträge sind bei der Gesellschaft eingegangen;  
  - Inspektion des Wasserfahrzeugs durch einen von der Gesellschaft beauftragten Sachverständigen;  
  - Annahme des Wasserfahrzeugs durch die Gesellschaft zum erneuten Versicherungsschutz. 
Artikel 3.3 Artikel 3.3
Schadenfreiheitsrabatt und Rabattschutz Schadenfreiheitsrabatt und Rabattschutz 
………  ……… 
5. Gutachterkosten, Anwaltskosten und Erstattungen für Schäden amHausrathabenkeinenEinflussaufdenSchadenfreiheitsrabatt oder Schadenfreiheitsschutz. 5. Gutachterkosten, Anwaltskosten, Kosten für die Befreiung des Propellers durch einen Taucher zur Vermeidung von Hellingkosten sowie Erstattungen für Schäden am Hausrat haben keinen Einfluss auf den Schadenfreiheitsrabatt und/oder Schadenfreiheitsschutz. 
………  ………. 
   
Kapitel 4 Beschreibung der Versicherung des Wasserfahrzeugs
Artikel 4.3 Artikel 4.3
Andernorts gelagertes Schiffsinventar und/oder Schiffsteile Wenn Schiffsinventar und/oder teile andernorts gelagert werden, ist die Gesellschaft im Voraus schriftlich davon in Kenntnis zu setzen. Das Schiffsinventar und/oder die Schiffsteile, die andernorts gelagert sind, sind ausschließlich gegen Schäden durch Brand, Sturm, Blitzschlag und/oder Diebstahl versichert. Andernorts gelagertes Schiffsinventar und/oder Schiffsteile Wenn Schiffsinventar und/oder teile andernorts gelagert werden, ist die Gesellschaft im Voraus schriftlich davon in Kenntnis zu setzen. Das Schiffsinventar und/oder die Schiffsteile, die andernorts gelagert sind, sind ausschließlich gegen Schäden durch Brand, Sturm, Blitzschlag und/oder
Diebstahl versichert.
Artikel 4.9 Artikel 4.9
Ausschlüsse Ausschlüsse
Ausgeschlossen von der Versicherung ist/sind: Ausgeschlossen von der Versicherung ist/sind:
…............ ……….. 
20. Diebstahl des Außenbordmotors, wenn dieser nicht mit einem zugelassenen Schloss am Beiboot gesichert war oder nicht in einem verschlossenen Raum aufbewahrt wurde. 20. Diebstahl des Außenbordmotors, wenn dieser nicht mit einem SCM/VBV zugelassenen Schloss am Beiboot gesichert war oder nicht in einem verschlossenen Raum aufbewahrt wurde.
…............ ……….. 
Artikel 4.12 Artikel 4.12
Schleppen und Schieben Schleppen und Schieben
…………  …………. 
2. Das Schleppen und/oder Schieben ist nach einer der folgenden Bedingungen durchzuführen: 2. Das Schleppen und/oder Schieben ist nach einer der folgenden Bedingungen durchzuführen:
- „Algemene Sleepconditiën“ (Allgemeine Schleppbedingungen); - „Algemene Sleepconditiën“ (Allgemeine Schleppbedingungen);
- „Nederlandse Sleepconditiën1951“ (Niederländische Schleppbedingungen 1951); - „Nederlandse Sleepconditiën1951“ (Niederländische Schleppbedingungen 1951);
- „Sleepconditiën 1965“ (Schleppbedingungen 1965); - „Sleepconditiën 1965“ (Schleppbedingungen 1965);
- „Europeesche duwconditiën“ (Europäische Schubbedingungen), „Algemene Duwconditiën 1988“ (Allgemeine Schubbedingungen 1988), „Algemene Duwconditiën 2004“ (Allgemeine Schubbedingungen 2004), „Haus-Rheinbedingungen“, sowie deren aktuellste Fassungen; - „Europeesche duwconditiën“ (Europäische Schubbedingungen), „Algemene Duwconditiën 1988“ (Allgemeine Schubbedingungen 1988), „Algemene Duwconditiën 2004“ (Allgemeine Schubbedingungen 2004), „Haus-Rheinbedingungen“, sowie deren aktuellste Fassungen;
- für Schlepp- und Schubarbeiten außerhalb der Niederlande gelten die mit den vorgenannten Bedingungen vergleichbaren örtlichen Bedingungen; - für Schlepp- und Schubarbeiten außerhalb der Niederlande gelten die mit den vorgenannten Bedingungen vergleichbaren örtlichen Bedingungen;
- "Europeesche duwcondities 2015“ (Europäische Schubbedingungen 2015). - "Europeesche duwcondities 2015“ (Europäische Schubbedingungen 2015).
…………  …............
   
Kapitel 7 Schäden
Artikel 7.3 Artikel 7.3
Totalverlust Totalverlust
Im Falle eines Totalverlusts des Wasserfahrzeugs wird die Versicherungssumme des Wasserfahrzeugs erstattet. Mit Abzug des Ertrags der Reststücke, des vereinbarten Selbstbehalts und eventueller Abwrackzahlungen. Das Eigentum am beschädigten Wasserfahrzeug oder Wrack einschließlich des eventuellen Hausrats kann keinesfalls der Gesellschaft übertragen werden. Im Falle eines Totalverlusts des Wasserfahrzeugs wird die entsprechende Versicherungssumme unter Abzug des Restwertes und eventueller Abwrackprämien erstattet. Der Versicherungsnehmer kann das Eigentum am beschädigten Wasserfahrzeug oder Wrack einschließlich des eventuellen Hausrats nicht an die Gesellschaft übertragen. 
Artikel 7.5 Artikel 7.5
Selbstbehalt Selbstbehalt
1. Vom Schadenbetrag wird der Selbstbehalt in Abzug gebracht. 1. Vom Schadenbetrag wird der Selbstbehalt in Abzug gebracht.
2. Pro Schadenereignis wird nur einmal der höchste Selbstbehalt in Abzug gebracht. 2. Pro Schadenereignis wird nur einmal der höchste Selbstbehalt in Abzug gebracht.
3. Auf Kosten zur Schadensverhütung oder -minderung wird kein Selbstbehalt in Abzug gebracht.  
4. Auf Turn-, Hilfs- und Schlepplöhne zum nächstgelegenen Hafen oder Reparaturort wird kein Selbstbehalt in Abzug gebracht.  
5. Sofern nicht anders vereinbart, wird kein Selbstbehalt in Abzug gebracht, wenn ausschließlich Dritten Schäden entstanden sind.  
Artikel 7.7 Artikel 7.7
Erstattungsprozentsatz für maschinelle Einrichtungen, Schraubenwellen- und Bugstrahlruderanlagen, Elektromotoren und dergleichen Erstattungsprozentsatz für maschinelle Einrichtungen, Schraubenwellen- und Bugstrahlruderanlagen, Elektromotoren und dergleichen
………  ……….. 
2. Erstattungsprozentsätze von (Teilen von) maschinellen Einrichtungen (ohne Dynamos, Startmotoren, Turbolader, Gebläse, Injektoren, Treibstoffpumpen, elastische Kupplungen und Kühler) werden abhängig von Drehzahl, Alter und Betriebsstunden nach Tabelle II, Spalte A bis F, festgestellt. 2. Erstattungsprozentsätze für (Teile von) maschinelle(n) Einrichtungen (ausgenommen Dynamos, Startmotoren, Turbolader, Gebläse, Injektoren, Zerstäuber, Auspuffanlagen (einschließlich Nachbehandlung), Treibstoffpumpen, flexible Kupplungen und Kühler) werden abhängig von Drehzahl, Alter und Betriebsstunden nach Tabelle II, Spalte A bis F, festgestellt. 
………  ………. 
   
  (letzter Absatz) 
Elastische Kupplungen, Kühler, Injektoren, Einspritzdüsen, Kraftstoffpumpen, Auspuffanlagen und Schraubenwellendichtungen werden auf Grundlage ihres Alters und ihrer Nutzungsintensität (Standzeit) abgeschrieben. ….................. Elastische Kupplungen, Kühler, Injektoren, Einspritzdüsen, Kraftstoffpumpen, Auspuffanlagen (einschließlich Nachbehandlung) und Schraubenwellendichtungen werden auf Grundlage ihres Alters und ihrer Nutzungsintensität (Standzeit) abgeschrieben. ……………………….  
Artikel 7.7 Artikel 7.7
Erstattungsprozentsatz für maschinelle Einrichtungen, Schraubenwellen- und Bugstrahlruderanlagen, Elektromotoren und dergleichen Erstattungsprozentsatz für maschinelle Einrichtungen, Schraubenwellen- und Bugstrahlruderanlagen, Elektromotoren und dergleichen
………  ……….. 
5. Erstattungsprozentsätze für (Teile von) Schraubenwellenanlagen (ausgenommen Schraubenwellendichtungen) werden abhängig vom Alter nach Tabelle VI festgestellt. 5. Erstattungsprozentsätze für (Teile von) Schraubenwellenanlagen (ausgenommen Schraubenwellendichtungen) werden abhängig vom Alter nach Tabelle V festgestellt.
………  ………. 
Artikel 7.8 Artikel 7.8
Propellerschaden Propellerschaden
………  ……….. 
2. Bei der Befreiung des Propellers durch einen Taucher werden die Taucherkosten zu 100 % ohne Abzug des Selbstbehalts erstattet. Wenn durch Einschaltung des Tauchers Hellingkosten vermieden werden, haben die Taucherkosten keine Auswirkungen auf den Schadenfreiheitsrabatt. 2. Bei der Befreiung des Propellers durch einen Taucher werden die Taucherkosten zu 100 % ohne Abzug des Selbstbehalts erstattet.
…………  ……… 
   
Kapitel 8
Artikel 8.4 Artikel 8.4
Erstattungen bei Schäden an Hausrat und Wertsachen Erstattungen bei Schäden an Hausrat und Wertsachen
Ein durch eine in Artikel 8.3 genannte Ursache entstandener Schaden wird pro Schadenereignis wie folgt erstattet: Ein durch eine in Artikel 8.3 genannte Ursache entstandener Schaden wird pro Schadenereignis wie folgt erstattet:
………….  …………. 
8. Beim Diebstahl von Fahrrädern, die mit einem zugelassenen Schloss am Wasserfahrzeug befestigt oder an Bord in einem verschlossenen Raum abgestellt sind, wird pro Fahrrad ein Betrag von bis zu 1.250,00 Euro mit einem Höchstbetrag pro Schadenereignis von 2.500,00 Euro erstattet. 8. Beim Diebstahl von (elektrisches) Fahrrädern, die mit einem zugelassenen Schloss am Wasserfahrzeug befestigt oder an Bord in einem verschlossenen Raum abgestellt sind, wird pro (Elektrisches) Fahrrad ein Betrag von bis zu 2.000,00 Euro mit einem Höchstbetrag pro Schadenereignis von 4.000,00 Euro erstattet.
…………  …………